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Grundlagen der Anwaltsvergütung & Beratungshilfe

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

Gesetzliche Gebühren:

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. In anderen Rechtsgebieten gelten regelmäßig sog. Rahmengebühren. Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.

Erstberatung und Beratungsabrechnung:

Für den Fall, dass unsere Tätigkeiten für Sie in einer einfachen und ausschließlich mündlichen einmaligen Beratung bestehen, fallen Kosten in Höhe von maximal 190,00 EUR (zzgl. Umsatzsteuer von 19%) an. Diese richten sich dabei auch nicht nach der Länge des Beratungsgespräches, sondern sind als Pauschale fällig, sofern nicht vor Beratung etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

Beratungshilfe:

Für den Fall, dass Sie die Voraussetzungen zur Bewilligung von Beratungshilfe erfüllen, können Sie bei uns Rechtsberatung und Vertretung in allen Angelegenheiten auch im Rahmen der Beratungshilfe erhalten.

Im Falle der Bewilligung von Beratungshilfe müssen Sie nach Erhalt des sog. „Berechtigungsscheines“ für Beratungshilfe lediglich einen Besprechungstermin über unser Sekretariat ausmachen und die Eigenbeteiligung von gesetzlich vorgesehenen 15,00 EUR zum Termin mitbringen. Den Rest erledigen wir dann für Sie.

Sollten Sie unverzügliche Beratung oder Vertretung nach außen noch vor Erhalt des Beratungshilfescheines wünschen, so bringen Sie zum Besprechungstermin bitte Kopien von allen Nachweisen Ihrer Einnahmen und Ausgaben (z.B. : tagesaktueller Kontoauszug, Sozialhilfebescheid, Rentenbescheid, ALG-I-Bescheid, Gehaltsabrechnungen, … ) mit, damit wir dann gemeinsam mit Ihnen Ihren Beratungshilfeantrag ausfüllen können. Ein tagesaktueller Kontoauszug wird immer benötigt.

Sofern Sie von staatlichen Hilfeleistungen Ihren Lebensunterhalt bestreiten, so genügt die Vorlage einer Kopie des entsprechenden Sozialhilfebescheides und des tagesaktuellen Kontoauszuges Ihres Kontos.

Wenn Sie keine staatlichen Leistungen beziehen, aber über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie ebenfalls Beratungshilfe beantragen. Hierzu benötigen Sie dann neben einem tagesaktuellen Kontoauszug noch Nachweise bezüglich aller Einnahmen (Gehalt / Lohn) und aller monatlichen Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Kredite, Unterhalt, Schulden, etc.).

Da es sich bei unserer Hilfestellung zum Ausfüllen des Beratungshilfeantrages um einen kostenlosen Service unseres Hauses handelt, welcher einige Zeit in Anspruch nimmt, bitten wir aus Gründen der Chancengleichheit zu beachten, dass alle Nachweise beim Besprechungstermin vollständig sind.

Den Beratungshilfeantrag finden Sie nebenstehend als PDF-Dokument zum Ausfüllen und Ausdrucken.

Anschrift

Rechtsanwälte & Notar
Dr. Bergner, Hagedorn & ­Schindewolf

Reichensächser Str. 19
37269 Eschwege

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